Alle Storys
Folgen
Keine Story von Bundespatentgericht mehr verpassen.

Bundespatentgericht

Bundespatentgericht - Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung - Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgenommen

München (ots)

Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Anmeldung eines Patents zur automatischen Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen, weil Diagnostizierverfahren vom Patentschutz ausgeschlossen sind (Az. 18 W (pat) 55/23). Die Entscheidungsgründe sind nunmehr in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts abrufbar: Link zur Entscheidung.

Bislang wählen Ärzte, beispielsweise im Rahmen einer Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße (Koronarangiographie), basierend auf ihrer Erfahrung die Bildsequenzen aus, die zur Stellung der Diagnose am besten geeignet sind. Eine Automatisierung entsprechender Untersuchungen hat sich bislang noch nicht durchgesetzt. Der Patentanmeldung lag deswegen die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur automatisierten Bestimmung der Untersuchungsergebnisse bei bildgebenden Verfahren anzugeben, beispielsweise bei Gefäßverengungen (Stenosen). Die Patentanmeldung eines großen deutschen Medizintechnikherstellers löste die Aufgabe mit Hilfe der sog. Graphentechnik.

Der Senat sah den Gegenstand der Patentanmeldung zwar als neu und erfinderisch an und damit als grundsätzlich schutzfähig. Der Erteilung des Patents stand jedoch § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG entgegen, nach dem Verfahren zur Erstellung einer medizinischen Diagnose vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Der Zweck dieses Patentierverbotes ist es, Krankheiten nicht zu kommerzialisieren und Ärzten die Freiheit der Untersuchungsmethoden zu erhalten.

Im vorliegenden Fall hat der Senat entschieden, dass das Patentierverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Untersuchung des menschlichen Körpers selbst von der Patentanmeldung nicht beansprucht wird. Wenn eine Erfindung lediglich die Auswertung von Bildsequenzen zum Gegenstand hat, setzt sie die Untersuchung des Patienten gleichwohl denknotwendig voraus. Damit ist auch die Patentierung eines Diagnostizierverfahrens unzulässig, das nur die automatisierte Auswertung von bereits gewonnenen Untersuchungsergebnissen beansprucht.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichthof zugelassen (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs: X ZB 5/25).

Pressekontakt:

Pressesprecherin: Simone Peters
Telefon: 089 69937-260
E-Mail: [email protected]

Original-Content von: Bundespatentgericht, übermittelt durch news aktuell

Weitere Storys: Bundespatentgericht
Weitere Storys: Bundespatentgericht
  • 20.03.2025 – 16:26

    Vizepräsidentenwechsel am Bundespatentgericht

    München (ots) - Am 27. März 2025 wird Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck den Vizepräsidenten des Bundespatentgerichts, Dipl.-Ing. Univ. Gerald Rothe, feierlich in den Ruhestand verabschieden. Zugleich wird Dipl.-Ing. Univ. Martin Musiol, Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht, als neuer Vizepräsident in sein Amt eingeführt. Gerald Rothe trat nach seinem Studium des Brauwesens und der Getränketechnologie an ...

  • 20.09.2024 – 15:12

    Symposium 2024 des BPatG und DPMA zum Markenrecht

    München (ots) - Am 17. September 2024 veranstaltete das Bundespatentgericht gemeinsam mit dem Deutschen Patent- und Markenamt im DPMAforum sein diesjähriges Symposium mit dem Thema "Fünf Jahre MaMoG - aktuelle Entwicklungen im Markenrecht". Nach einführenden Worten durch die Hausleitungen des Gerichts und des Amtes wurden die Veränderungen, die sich seit in Kraft treten des MaMoGs (Markenrechtsmodernisierungsgesetz) ...

  • 05.06.2024 – 09:44

    Jahresbericht 2023 des Bundespatentgerichts erschienen

    München (ots) - Der Jahresbericht 2023 des Bundespatentgerichts steht ab heute zum Download zur Verfügung. Auch in diesem Jahr gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit. Alle Informationen finden Sie auch in englischer Sprache. Den Download finden Sie über folgenden Link: Jahresbericht 2023 Druckexemplare und ...

OSZAR »